MMI - Monumenta Millefleuriae Iuristica

23.08.2014 21:01
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Göttin

Gesetzessammlung des Fürstentums Millefleur



Grundlagen

1. Alle Macht geht von der Königin aus. Ihr Wort ist unverbrüchliches Gesetz.


Der Schutz und die Erhaltung Millefleurs

1. Jeglicher Eingriff in die millefleursche Umwelt hat entweder reversiv zu sein oder in einem zu dem erwartenden Nutzen für die Gesellschaft angemessenen Verhältnis zu stehen und möglichst gering zu sein.
1.1. Der Transport von elektrischer Energie beliebiger Menge und Stärke mittels ober- oder unterirdischer Leitungen ist verboten. Ausnahmen werden durch die regierende Königin oder Vizekönigin festgelegt.
1.2. Der Betrieb fester oder mobiler Einrichtungen, in denen Motoren eingesetzt werden, die fossile Brennstoffe zum Antrieb benutzen, ist verboten. Ausnahmen werden durch die regierende Königin oder Vizekönigin festgelegt.
1.3. Der Betrieb nukleartechnischer Einrichtungen, die auf Basis von Kernspaltungen oder -schmelzen arbeiten, ist verboten. Ausnahmen werden durch die regierende Königin oder Vizekönigin festgelegt.

2.1. Es besteht ein freies Betretungsrecht nicht befriedeter Grundstücke. Dies umfasst generell alle nicht umzäunten land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen wenn dies nicht im Einzellfalle anders geregelt ist. Insbesondere ist dieses Recht in ausgewiesenen Schutzzonen entsprechend der jeweiligen Beschreibung eingeschränkt.

2.2. In nicht verpachteten Grundstücken kann jede Millefleurin und jeder Millefleure, wenn nicht anders ausgewiesen, sich folgende Tier- und Pflanzenarten aneignen:

Bäume:
- Bruchholz aller Baumarten, abgeworfene Zapfen oder Früchte

Beeren:
- wilde Walderdbeeren, Blaubeeren, Brombeeren und Wandelbeeren

Pilze:
Die Fruchtkörper aller Ständerpilze ausser denen des Krausen Blaurandtäublings und des Tintenfischpilzes.

Wirbellose:
- Obstgartenschnecken
- Gemeiner Uferkrebs während der ersten einhundert Tage nach dem Krebsfest

Fische:

- Flußbarsch
- Hecht
- Künzel
- Rotflosse
- Seebarsch
- Strudeling
- Ückel
- Quappe
- Wels

Vögel außerhalb der Brut
- Feldtauben
- Krähen

Säugetiere
- Wildkarnickel
- Hausmarder
- Muschelbärchen
- Nutria

Die Bekämpfung von Geziefer (Mäuse, Ratten, Fraßschädliche Insekten) etc ist hiervon nicht betroffen und fällt unter Punkt 1.


Menschen

1. Ein jeder Millefleure ist vor der Königin oder ihrer Verteterin gleich.

2. Jede Millefleurin und jeder Millefleure hat das Recht, seinen Namen frei zu wählen. Ändert er diesen, ist das der Hofkanzelei bekannt zu geben.

3. Jede Millefleurin und jeder Millefleure hat das Recht, nach eigener Entscheidung als Frau oder als Mann zu leben. Diese Entscheidung ist zu respektieren. Angleichende medizinische Veränderungen sind von jedem selbst zu tragen.

4. Jede Millefleurin und jeder Millefleure hat das Recht, die Form ihres oder seines Zusammenlebens im Sinne einer gemeinhin so genannten Famile selbst zu bestimmen. Dabei ist darauf zu achten, dass die an der Gemeinschaft Beteiligten diese Entscheidung mittragen. Dies schließt auch die Möglichkeit eines artübergreifenden Zusammenlebens ein.



Eigentum

1. Alles Land gehört der Krone. Es kann an natürliche oder juristische Personen verpachtet werden.

1.1. Alle im Boden aufgefundenen Gegenstände oder Strukturen gehören der Krone. Dies gilt nicht für dort vorher intentionell eingebrachte Objekte oder Strukturen wie zum Beispiel Feldfrüchte.

1.2. Jagd- und Fischereirechte gehören der Krone und können von dieser frei oder entgeltlich vergeben werden. Der Eigner eines dieser Rechte hat für den Schutz der diesen Rechten unterliegenden Lebewesen Sorge zu tragen. Welches diese sind ist im Einzelfalle schriftlich zu fixieren.

2. Bauwerke der Krone sind im sogenannten Steinbrech-Stil auszuführen oder haben diesem nach Gutachten der Königin oder einer von ihr benannten Vertreterin diesem nicht zu wiedersprechen. Bauwerke, die vor 51 v.F. errichtet wurden, genießen Bestandsschutz und können in ihrer gegebenen Form sowohl erhalten als auch im Sinne des Steinbrech-Stils verändert werden. Richtlinien bezüglich einzelner Gebäude regelt ein entsprechender Erlaß.


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